Kaarst, 04.11.2013 – Stromanbieter dürfen gegenüber ihren privaten Endkunden keine Abschlagszahlungen festsetzen, die sich nicht am Vorjahresverbrauch orientieren. Desweiteren dürfen Stromanbieter Guthaben aus dem Vorjahr nicht mit laufenden Abschlagzahlungen des Folgejahres verrechnen. Diese verbraucherfreundliche Entscheidung zugunsten der Stromkunden hat das Landgericht Düsseldorf unter dem Az: 14c O 122/13 mit Datum vom 24.09.2013 erlassen. Geklagt hatte
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